Ein gemeinschaftliches Testament (Synonym: Ehegattentestament) kann von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam erstellt werden. Es genügt, wenn einer der beiden Partner das Testament eigenhändig handschriftlich verfasst. Der andere Partner muss das gemeinschaftliche Testament aber unbedingt unterschreiben. Natürlich kann auch ein gemeinschaftliches Testament gegenüber einem Notar erklärt werden oder von einem Notar geprüft werden. Ein gemeinschaftliches Testament bzw. Ehegattentestament dient als Ersatz für zwei einzeln verfasste Testamente. Die üblichste und an der häufigsten vorkommenden Variante des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament.
Ein Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Das Ziel des Berliner Testaments besteht in der gegenseitigen finanziellen Absicherung der Ehe- bzw. Lebenspartner bis zum Lebensende. Wenn ein Partner stirbt, erbt im Falle des Berliner Testaments der andere Partner das gesamte Vermögen. Der noch lebende Partner wird hierbei als Vorerbe bezeichnet. Das bedeutet, dass z.B. Kinder vorerst nichts erben und von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Dies ist insofern vorteilhaft, da Kinder sonst – der gesetzlichen Erbfolge entsprechend – miterben würden. Dem noch lebenden Partner würde in diesem Fall nur die Hälfte des Nachlasses bleiben. Im Falle einer Gütertrennung sogar nur ein Viertel des Nachlasses. Schlimmstenfalls könnte dies bedeuten, dass z.B. gemeinsam erworbene Immobilien oder Grundeigentum verkauft werden müsste, wenn der noch lebende Partner nach dem Tod des Ehepartners in finanzielle Not gerät. Das Berliner Testament sorgt somit dafür, dass der überlebende Partner (vorerst) Alleinerbe bzw. Vollerbe ist. Der Nachlasspflichtsanteil kann durch ein Berliner Testament zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, aber in den allermeisten Fällen werden die Kinder ohnehin als Schlusserben bzw. Nacherben des anderen Partners eingesetzt und verzichten deshalb auch freiwillig auf ihren Pflichtanteil. Grundsätzlich können dabei zwei mögliche Varianten des Berliner Testaments unterschieden werden: die Einheitslösung und Trennlösung.
Einheitslösung als Variante des Berliner Testaments
Die Einheitslösung ist die westlich häufiger vorkommende Variante des Berliner Testaments. Bei der Einheitslösung wird das Gesamtvermögen beider Ehe- bzw. Lebenspartner nach dem Tod einer der beiden Partner bei dem noch lebenden Partner vereinigt. Daher wird diese Variante als Einheitslösung bezeichnet.
Vorteil der Einheitslösung des Berliner Testaments: Hinterbliebene Partner müssen gemeinsames Eigentum nicht verkaufen, da die Miterben nicht ausbezahlt werden müssen.
Nachteil der Einheitslösung des Berliner Testaments: Die Kinder werden im ersten Erbfall zunächst enterbt und können deshalb theoretisch den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Zwar kann eine Klausel im Testament (Pflichtteilsstrafklausel) die Durchsetzung erschweren. Gänzlich verhindern kann sie dies allerdings nicht.
Trennungslösung als Variante des Berliner Testaments
Bei der Trennungslösung setzen sich die Ehe- oder Lebenspartner wechselseitig als Vorerben ein. Kinder werden als Nacherben festgelegt. Wenn ein Partner stirbt, geht sein Vermögen dann zwar an den hinterbliebenen Partner. Allerdings muss dieser hinterbliebene Partner das Vermögen des verstorbenen Partners sehr strikt von seinem eigenen Vermögen trennen. Daher kommt auch die Bezeichnung Trennungslösung. Es entstehen zwei voneinander getrennte Vermögen. Der noch lebende Partner kann dann über sein eigenes Vermögen weiterhin selbst verfügen. Das Vermögen des verstorbenen Partners darf aber z.B. nicht auf das Konto des noch lebenden Partners eingezahlt werden. Ebenso dürfen Immobilen aus dem Nachlass nicht verkauft werden. Kinder werden somit nicht enterbt, aber erben später.
Die Trennungslösung ist nur dann gültig, wenn diese explizit als solche im Berliner Testament formuliert wird. Entsprechend § 2269 Abs. 1 BGB ist im Zweifel – also wenn kein anderer Wille ermittelt werden kann – anzunehmen, dass die Einheitslösung die gewünschte Variante des Berliner Testaments ist.
Vorteil der Trennungslösung des Berliner Testaments: Die Trennungslösung ist besonders vorteilhaft, wenn bspw. die Ehepartner gemeinsam eine Immobilie besitzen, in der sie gemeinsam wohnen. Durch die Trennungslösung kann sichergestellt werden, dass diese auch nach dem Tod erhalten bleibt und der überlebende Partner nicht gezwungen ist, die Immobilie zu verkaufen. Ebenso kann durch die Trennungslösung sichergestellt werden, dass Kinder oder Erben in jedem Fall noch etwas von dem erstverstorbenen Ehe- bzw. Lebenspartner abbekommen. Anderenfalls wäre es theoretisch nämlich möglich, dass der noch lebende Partner das gesamte Vermögen des verstorbenen Partners aufbraucht.
Nachteil der Trennungslösung des Berliner Testaments: Da der hinterbliebene Partner durch die sogenannte Verfügungsbeschränkung stark eingeschränkt ist, kann dieser auch nicht frei über das geerbte Vermögen bestimmen. Dies kann z.B. problematisch werden, wenn der noch lebende Partner dringend Geld benötigt
Was muss man beim Aufsetzen eines Berliner Testaments beachten?
Grundsätzlich kann ein Berliner Testament selbst von einem der Ehe- oder Lebenspartner handschriftlich verfasst werden. Wichtig ist nur, dass beide Partner handschriftlich unterzeichnen. Ebenso muss das Testament handschriftlich verfasst werden.
Kann ein gemeinschaftliches Testament widerrufen werden?
Ein gemeinschaftliches Testament kann zu Lebzeiten jederzeit geändert werden, wenn beide Partner den Änderungen zustimmen. Nach dem Tod einer der beiden Partner ist ein gemeinschaftliches Testament allerdings bindend, da das Widerrufsrecht für wechselbezügliche Verfügungen erlischt. Die einzige Ausnahme bildet hierbei das Einsetzen einer sogenannten Änderungs- oder Widerrufsklausel (z.B.: „Änderungen am Testament sollen entgegen § 2271 Abs. 2 BGB auch nach Ableben eines Ehepartners durch den jeweils noch lebenden Ehepartner möglich sein“)